Allgemeine Mietbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen
A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche
Onlinebuchung, die
vom Vermieter per E-Mail bestätigt werden muss, zustande.
2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als
Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der
Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu
überlassen. Sofern der Mieter
nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu
bestimmenden Lenker zu
überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere
darauf zu achten, dass
der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist
und auch die
sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der
genannten Regelung ist der
Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person
zu überlassen, auch
nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten
Versicherungsschutzes.
B: Allgemeines
1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis,
ein gültiges und vom
Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass
mit Adressnachweis
vorlegen. Der Mieter muss die nachweisen dass er seit mindestens 3 Monate im Besitz
des gültigen
Führerscheins ist. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht
vorlegen oder die
nötige Dauer des Besitzes seines Führerscheins nicht nachweisen, wird der Vermieter
vom Mietvertrag
zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt werden.
2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem
Zustand und mit vollem
Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Etwaige Beschädigungen oder
Abweichungen
werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der
Vertragsdauer gehen zu Lasten
des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter die
Betankung durcheigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 4 EUR / Liter
fehlenden Kraftstoffes in Rechnung stellen.
3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des
Mieters über die für
den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses
Vertrages dar. Insbesondere
erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
4. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken
der Vermietung eines
Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder
Drogenbeeinflussung zu
fahren.
5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu
benutzen.
6. Das gemietete Fahrzeug ist mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Der
Vermieter ist berechtigt, die GPS-Daten während der Mietdauer zu erfassen und
auszuwerten.Die GPS-Daten werden ausschließlich zu folgenden Zwecken
verwendet:
a) Unfall- und Schadenaufklärung,
b) Diebstahlschutz und Fahrzeugortung,
c) Überwachung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Nutzung (z. B.
Fahrstrecke).
Der Mieter stimmt ausdrücklich der Verarbeitung dieser Daten zu.Die Daten
werden nur für die Dauer des Mietverhältnisses und maximal [12 Monate]
darüber hinaus gespeichert, soweit dies zur Geltendmachung von Ansprüchen
erforderlich ist.
7. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine
Pflichtverletzung stellt ein grob
fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung für Vandalismusschäden für den Mieter
zur Folge hat.
8. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen,
insbesondere hinsichtlich der
Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten
Lenker des Mietwagens
abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten
Lenker wirken.
9. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt
eines ordentlichen
Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere
die ständige
Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die
Einbehaltung der imKraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung
des Kraftfahrzeuges
und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und
Einbruch.
10. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind
strengstens untersagt. Ein
Verstoß führt zum Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes.
11. Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt. Zuwiderhandlung/-
en wird/werden mit
einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro ausgeführtem Race- / F1- / Launchcontrol-
Start geahndet. Die
Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird dementsprechend regelmäßig
ausgelesen und
ausgewertet. Starke Reifenabnutzung, Burnouts und Drifts werden ebenfalls mit einer
Vertragsstrafe von 2000€ geahndet. Weitergabe des Laut Mietvertrags genannten
Fahrzeug an Personen die nicht im Mietvertrag stehen wird mit einer Vertragsstrafe von
500€ pro Person geahndet.
Der Kunde ist ausdrücklich mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.C:
Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen
1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den
Gebrauch des Fahrzeugs
nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als
verlängert. § 545 BGB findet
keine Anwendung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in
vertragsgemäßem
Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei
übermäßiger
Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder
wenn das Fahrzeug
mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter
Schadensersatz (höhe
500€).
3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist
dem Vermieter
rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter
genehmigen zu lassen. Bei
Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin
zurückzugeben. Auch bei
lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche
Vereinbarungen des
ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht
vorgenommen(gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem
Mietvertrag, insbesondere den
vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des
Mieters. Ungeachtet
dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der
Mietdauer den
jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten
für vertragliche
Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem
Vermieter vorbehalten.
4. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen
Preisliste des Vermieters.
Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter
Verlängerung der
Mietdauer.
5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am
vereinbarten Ort, innerhalb der
Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener
Sondervereinbarungen.
6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines
Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem
Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende
Forderung ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.
D: Schäden am Mietwagen
1. Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat
der Mieter den
Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit
ausdrücklich erteilter
Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten
Mietwagenfabrikats vorgenommen
werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor
Durchführung der Reparatur
von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr
als 80,-EUR
betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen
Bestimmungen erwachsenen
effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter
verauslagten und
quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und
Betriebsstörungen nicht von
ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
2. Schäden durch UnfallEin Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und
privaten
Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und
einen Sachschaden
am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt
ist oder nicht. Der
Mieter hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum
Eintreffen der
benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten
Fahrzeuge und
Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen
festzuhalten und
c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich
Skizze, der Unfallzeit
sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Mietstation zu
erstellen und dem
zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.E: Haftung des Mieters
1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker.
Überlässt der Mieter
den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der
Mieter und der Dritte
im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten
Lenkers. Durch den
Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden
durch den Mieter und
den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche
Haftungsreduzierung entspricht dem
Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der
berechtigte Lenker für
Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro
Schadensfall. Die Haftung des
Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen
werden.
3. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen
begangene Verstöße
gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.
Der Mieter und der
Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern,
Gebühren und sonstigen
Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der
Vermieterin erheben.4. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern
oder
Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.
5. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher
Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die
Haftungsreduzierung nach
Buchstabe E. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle
einer grob
fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in
einem der Schwere
des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in
Anspruch zu nehmen,
wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG
bestimmt. Die
Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser
Bedingungen
vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ( als grob
fahrlässig gilt z.b Missachtung der Straßen oder Witterungsverhältnisse und nicht
angepasster Geschwindigkeit ) ist der Vermieter berechtigt, den
Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis
zum Höhe des
Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen
grober Fahrlässigkeit
analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober
Fahrlässigkeit trägt der
Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter Buchstabe E.
vereinbarten
Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf
Schadensersatz:
a) in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die
jeweilige
Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter)
den Versicherungsschutz
gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus,
b) bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol
und/oder
Drogenbeeinflussung,
c. wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen
an einen Lenker
übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen
Fahrerlaubnis ist,
d. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde, e.
bei nicht
genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.6. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes I. Die Schadenersatzpflicht des Mieters
erstreckt sich auf die
Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden
des Fahrzeuges auf
den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der
Mieter – soweit
angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung,
Sachverständigengebühren und etwaige
weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der
Tagessätze der jeweils
gültigen Preisliste.
7. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A
bezeichneten weiteren Fahrer
– haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das
Verhalten des/der
Dritten wie für eigenes Verhalten.
8. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher
Versicherungsschutz.
Selbstbehalt bei Unfallschäden
9. Für Schäden am Mietfahrzeug gilt ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt in Höhe
von 5000€ Die Abrechnung des Selbstbehalts erfolgt vorläufig, solange die vollständige
Prüfung des Schadens und der Umstände des Unfalls, einschließlich Auswertung von
Fahrzeugdaten und ggf. Versicherungsprüfung, noch nicht abgeschlossen ist.
Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass der Schaden durch grobe
Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten des Mieters oder eines berechtigten
Lenkers verursacht wurde, entfällt die Haftungsreduzierung.
In diesem Fall kann der Vermieter den verbleibenden Schaden über den Selbstbehalt
hinaus geltend machen. Bereits gezahlte Beträge werden selbstverständlich
angerechnet.
Diese Regelung gilt unabhängig von der Höhe der im Mietvertrag vereinbarten
Selbstbeteiligung und schließt die Geltendmachung sämtlicher Kosten ein, die im
Zusammenhang mit dem Unfall entstehen (Reparatur, Abschleppung, Gutachter,
Mietausfall, weitere Nebenkosten).
F: Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem
Mietvertrag, es sei denn der
Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen
Vertragspflicht zum
Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob
fahrlässigen Vertragsverletzung
des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
eines gesetzlichenVertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für
Schäden aus der Verletzung
von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter
ausdrücklich von jeglicherHaftung für Schäden oder Verluste an bzw. von
Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in
diesem zurückgelassen wurden.
G: Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem
Grund zu kündigen. Als
wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer
und unrechtmäßiger
Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene
Schäden schuldhaft
zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur
Begehung
vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.
H: Stornobedingungen
1. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr
richtet sich nach
dem Zeitpunkt des Rücktritts:
• bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
• ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des
Mietpreises
• ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des
Mietpreises
• unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises
• 72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 95% des
Mietpreises
2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1
berücksichtigt. Dem Mieter
steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten Ansprüche nicht oder nicht
in der geltend
gemachten Höhe entstanden sind.
4. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der
Vermieter die Reservierung
zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere
Kunden freigegeben. Dem
Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht
der Nachweis frei,
dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung
entstanden ist
I. BonitätsprüfungDer Vermieter behält sich vor, bei berechtigtem Interesse eine Bonitätsauskunft über
den Mieter bei
Wirtschaftsauskunfteien (z. B. SCHUFA Holding AG) einzuholen. Eine entsprechende
Einwilligung wird bei
Vertragsschluss separat eingeholt.
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J. Kilometerbegrenzung und Verspätete Rückgabe
Im Rahmen der Vermietung ist eine Fahrstrecke von 150 km inkludiert, sofern kein
zusätzliches
Kilometerpaket gebucht wurde. Für die darüber hinausgehende Fahrleistung
verpflichtet sich der Mieter,
je Mehrkilometer einen Betrag in Höhe von 1,90 € (zzgl. MwSt.) zu entrichten.
Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückgegeben, ist der
Vermieter
berechtigt, für den Zeitraum der verspäteten Rückgabe eine Nutzungsentschädigung in
Höhe von 1,5-
facher Tagesmiete pro überschrittenem Tag zu verlangen.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein
geringerer Schaden
entstanden ist.
Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden
entstanden ist.
K. Sauberkeit, Nutzungseinschränkungen
1.Das Fahrzeug ist im gereinigten Zustand zurückzugeben. Es gilt ein striktes
Rauchverbot im Fahrzeug.
Wird eine zusätzliche Reinigung erforderlich, trägt der Mieter die entstehenden
Reinigungskosten sowie
eine Entschädigung für die Ausfallzeit, die durch die Reinigung entsteht. Ist das
Fahrzeug aufgrund der
Reinigung einen Tag nicht vermietbar, wird eine zusätzliche Tagesmiete fällig.
2.Die Nutzung des Fahrzeugs für den gewerblichen Personentransport ist untersagt.
Ebenso ist das
Transportieren von Gefahrgut verboten.
3.Das Weitergeben oder Lenken des Fahrzeugs durch Personen, die nicht ausdrücklich
im Mietvertrag als
berechtigte Fahrer genannt sind, ist strengstens untersagt.
L. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen
davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem
wirtschaftlichen Zweckder unwirksamen möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im
Zusammenhang mit
diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Laufen. Falls der Streitwert über
5.000 € liegt oder es
um Handelsrecht geht, ist das Landgericht Traunstein zuständig.
Der Mieter hat den Mietvertrag sowie die Allgemeinen Mietbedingungen gelesen,
verstanden und ist
damit ausdrücklich einverstanden.
Freilassing am: 01.01.2026