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Allgemeine Mietbedingungen

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Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche

Onlinebuchung, die

vom Vermieter per E-Mail bestätigt werden muss, zustande.

2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.

3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als

Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der

Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu

überlassen. Sofern der Mieter

nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu

bestimmenden Lenker zu

überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere

darauf zu achten, dass

der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist

und auch die

sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der

genannten Regelung ist der

Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person

zu überlassen, auch

nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten

Versicherungsschutzes.

B: Allgemeines

1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis,

ein gültiges und vom

Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass

mit Adressnachweis

vorlegen. Der Mieter muss die nachweisen dass er seit mindestens 3 Monate im Besitz

des gültigen

Führerscheins ist. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht

vorlegen oder die

nötige Dauer des Besitzes seines Führerscheins nicht nachweisen, wird der Vermieter

vom Mietvertrag

zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter ersetzt werden.

2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem

Zustand und mit vollem

Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Etwaige Beschädigungen oder

Abweichungen

werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der

Vertragsdauer gehen zu Lasten

des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter die

Betankung durcheigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 4 EUR / Liter

fehlenden Kraftstoffes in Rechnung stellen.

3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des

Mieters über die für

den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses

Vertrages dar. Insbesondere

erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.

4. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken

der Vermietung eines

Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder

Drogenbeeinflussung zu

fahren.

5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu

benutzen.

6. Das gemietete Fahrzeug ist mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Der

Vermieter ist berechtigt, die GPS-Daten während der Mietdauer zu erfassen und

auszuwerten.Die GPS-Daten werden ausschließlich zu folgenden Zwecken

verwendet:

a) Unfall- und Schadenaufklärung,

b) Diebstahlschutz und Fahrzeugortung,

c) Überwachung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Nutzung (z. B.

Fahrstrecke).

Der Mieter stimmt ausdrücklich der Verarbeitung dieser Daten zu.Die Daten

werden nur für die Dauer des Mietverhältnisses und maximal [12 Monate]

darüber hinaus gespeichert, soweit dies zur Geltendmachung von Ansprüchen

erforderlich ist.

7. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine

Pflichtverletzung stellt ein grob

fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung für Vandalismusschäden für den Mieter

zur Folge hat.

8. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen,

insbesondere hinsichtlich der

Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten

Lenker des Mietwagens

abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten

Lenker wirken.

9. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt

eines ordentlichen

Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere

die ständige

Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die

Einbehaltung der imKraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung

des Kraftfahrzeuges

und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und

Einbruch.

10. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind

strengstens untersagt. Ein

Verstoß führt zum Wegfall jeglichen Versicherungsschutzes.

11. Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt. Zuwiderhandlung/-

en wird/werden mit

einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro ausgeführtem Race- / F1- / Launchcontrol-

Start geahndet. Die

Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird dementsprechend regelmäßig

ausgelesen und

ausgewertet. Starke Reifenabnutzung, Burnouts und Drifts werden ebenfalls mit einer

Vertragsstrafe von 2000€ geahndet. Weitergabe des Laut Mietvertrags genannten

Fahrzeug an Personen die nicht im Mietvertrag stehen wird mit einer Vertragsstrafe von

500€ pro Person geahndet.

Der Kunde ist ausdrücklich mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.C:

Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den

Gebrauch des Fahrzeugs

nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als

verlängert. § 545 BGB findet

keine Anwendung.

2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in

vertragsgemäßem

Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei

übermäßiger

Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder

wenn das Fahrzeug

mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter

Schadensersatz (höhe

500€).

3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist

dem Vermieter

rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter

genehmigen zu lassen. Bei

Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin

zurückzugeben. Auch bei

lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche

Vereinbarungen des

ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht

vorgenommen(gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem

Mietvertrag, insbesondere den

vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des

Mieters. Ungeachtet

dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der

Mietdauer den

jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten

für vertragliche

Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem

Vermieter vorbehalten.

4. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen

Preisliste des Vermieters.

Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter

Verlängerung der

Mietdauer.

5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am

vereinbarten Ort, innerhalb der

Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener

Sondervereinbarungen.

6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines

Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem

Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende

Forderung ist unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt.

D: Schäden am Mietwagen

1. Technische Schäden

Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat

der Mieter den

Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit

ausdrücklich erteilter

Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten

Mietwagenfabrikats vorgenommen

werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor

Durchführung der Reparatur

von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr

als 80,-EUR

betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen

Bestimmungen erwachsenen

effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter

verauslagten und

quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und

Betriebsstörungen nicht von

ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.

2. Schäden durch UnfallEin Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und

privaten

Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und

einen Sachschaden

am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt

ist oder nicht. Der

Mieter hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung

a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum

Eintreffen der

benachrichtigten Polizei.

b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten

Fahrzeuge und

Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen

festzuhalten und

c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich

Skizze, der Unfallzeit

sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Mietstation zu

erstellen und dem

zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.E: Haftung des Mieters

1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker.

Überlässt der Mieter

den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der

Mieter und der Dritte

im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten

Lenkers. Durch den

Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden

durch den Mieter und

den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche

Haftungsreduzierung entspricht dem

Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der

berechtigte Lenker für

Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro

Schadensfall. Die Haftung des

Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen

werden.

3. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen

begangene Verstöße

gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

Der Mieter und der

Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern,

Gebühren und sonstigen

Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der

Vermieterin erheben.4. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern

oder

Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.

5. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher

Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die

Haftungsreduzierung nach

Buchstabe E. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle

einer grob

fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in

einem der Schwere

des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in

Anspruch zu nehmen,

wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG

bestimmt. Die

Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser

Bedingungen

vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ( als grob

fahrlässig gilt z.b Missachtung der Straßen oder Witterungsverhältnisse und nicht

angepasster Geschwindigkeit ) ist der Vermieter berechtigt, den

Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis

zum Höhe des

Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen

grober Fahrlässigkeit

analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober

Fahrlässigkeit trägt der

Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter Buchstabe E.

vereinbarten

Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf

Schadensersatz:

a) in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die

jeweilige

Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter)

den Versicherungsschutz

gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus,

b) bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol

und/oder

Drogenbeeinflussung,

c. wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen

an einen Lenker

übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen

Fahrerlaubnis ist,

d. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde, e.

bei nicht

genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.6. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes I. Die Schadenersatzpflicht des Mieters

erstreckt sich auf die

Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden

des Fahrzeuges auf

den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der

Mieter – soweit

angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung,

Sachverständigengebühren und etwaige

weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der

Tagessätze der jeweils

gültigen Preisliste.

7. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A

bezeichneten weiteren Fahrer

– haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das

Verhalten des/der

Dritten wie für eigenes Verhalten.

8. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher

Versicherungsschutz.

Selbstbehalt bei Unfallschäden

9. Für Schäden am Mietfahrzeug gilt ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt in Höhe

von 5000€ Die Abrechnung des Selbstbehalts erfolgt vorläufig, solange die vollständige

Prüfung des Schadens und der Umstände des Unfalls, einschließlich Auswertung von

Fahrzeugdaten und ggf. Versicherungsprüfung, noch nicht abgeschlossen ist.

Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass der Schaden durch grobe

Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten des Mieters oder eines berechtigten

Lenkers verursacht wurde, entfällt die Haftungsreduzierung.

In diesem Fall kann der Vermieter den verbleibenden Schaden über den Selbstbehalt

hinaus geltend machen. Bereits gezahlte Beträge werden selbstverständlich

angerechnet.

Diese Regelung gilt unabhängig von der Höhe der im Mietvertrag vereinbarten

Selbstbeteiligung und schließt die Geltendmachung sämtlicher Kosten ein, die im

Zusammenhang mit dem Unfall entstehen (Reparatur, Abschleppung, Gutachter,

Mietausfall, weitere Nebenkosten).

F: Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem

Mietvertrag, es sei denn der

Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen

Vertragspflicht zum

Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob

fahrlässigen Vertragsverletzung

des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung

eines gesetzlichenVertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für

Schäden aus der Verletzung

von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter

ausdrücklich von jeglicherHaftung für Schäden oder Verluste an bzw. von

Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in

diesem zurückgelassen wurden.

G: Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem

Grund zu kündigen. Als

wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer

und unrechtmäßiger

Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene

Schäden schuldhaft

zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur

Begehung

vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.

H: Stornobedingungen

1. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr

richtet sich nach

dem Zeitpunkt des Rücktritts:

• bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei

• ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des

Mietpreises

• ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des

Mietpreises

• unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises

• 72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 95% des

Mietpreises

2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.

3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1

berücksichtigt. Dem Mieter

steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten Ansprüche nicht oder nicht

in der geltend

gemachten Höhe entstanden sind.

4. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der

Vermieter die Reservierung

zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere

Kunden freigegeben. Dem

Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht

der Nachweis frei,

dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung

entstanden ist

I. BonitätsprüfungDer Vermieter behält sich vor, bei berechtigtem Interesse eine Bonitätsauskunft über

den Mieter bei

Wirtschaftsauskunfteien (z. B. SCHUFA Holding AG) einzuholen. Eine entsprechende

Einwilligung wird bei

Vertragsschluss separat eingeholt.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung können der Datenschutzerklärung

entnommen werden.

J. Kilometerbegrenzung und Verspätete Rückgabe

Im Rahmen der Vermietung ist eine Fahrstrecke von 150 km inkludiert, sofern kein

zusätzliches

Kilometerpaket gebucht wurde. Für die darüber hinausgehende Fahrleistung

verpflichtet sich der Mieter,

je Mehrkilometer einen Betrag in Höhe von 1,90 € (zzgl. MwSt.) zu entrichten.

Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückgegeben, ist der

Vermieter

berechtigt, für den Zeitraum der verspäteten Rückgabe eine Nutzungsentschädigung in

Höhe von 1,5-

facher Tagesmiete pro überschrittenem Tag zu verlangen.

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein

geringerer Schaden

entstanden ist.

Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden

entstanden ist.

K. Sauberkeit, Nutzungseinschränkungen

1.Das Fahrzeug ist im gereinigten Zustand zurückzugeben. Es gilt ein striktes

Rauchverbot im Fahrzeug.

Wird eine zusätzliche Reinigung erforderlich, trägt der Mieter die entstehenden

Reinigungskosten sowie

eine Entschädigung für die Ausfallzeit, die durch die Reinigung entsteht. Ist das

Fahrzeug aufgrund der

Reinigung einen Tag nicht vermietbar, wird eine zusätzliche Tagesmiete fällig.

2.Die Nutzung des Fahrzeugs für den gewerblichen Personentransport ist untersagt.

Ebenso ist das

Transportieren von Gefahrgut verboten.

3.Das Weitergeben oder Lenken des Fahrzeugs durch Personen, die nicht ausdrücklich

im Mietvertrag als

berechtigte Fahrer genannt sind, ist strengstens untersagt.

L. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder

undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen

davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem

wirtschaftlichen Zweckder unwirksamen möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im

Zusammenhang mit

diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Laufen. Falls der Streitwert über

5.000 € liegt oder es

um Handelsrecht geht, ist das Landgericht Traunstein zuständig.

Der Mieter hat den Mietvertrag sowie die Allgemeinen Mietbedingungen gelesen,

verstanden und ist

damit ausdrücklich einverstanden.

Freilassing am: 01.01.2026